10-H-Regelung

Die 10-H-Regelung gilt nur in Bayern (seit November 2014) und regelt den Abstand einer Windenergieanlage zu geschützten Wohngebieten (Art. 82 Abs. 1 BayBO). 

Der Abstand berechnet sich aus der 10-fachen Höhe der Windenergieanlage (Gesamthöhe). Eine Windenergieanlage ist damit im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn sie das 10-fache ihrer Gesamthöhe an Abstand zur nächsten Wohnbebauung einhalten kann.

Nur ausnahmsweise zulässige Wohngebäude, z. B. in Gewerbegebieten, sowie einzelne Gebäude mit Wohnnutzung im Außenbereich werden vom Gesetz nicht erfasst – hier können geringere Abstände als 10H möglich sein.

Gemeinden können allerdings durch Darstellung im Flächennutzungsplan und Aufstellung eines Bebauungsplans Baurecht für Gebiete schaffen, die kleinere Abstände als 10H einhalten. Es gelten dann die allgemeinen Abstandsforderungen, die sich aus dem Immissionsschutzrecht sowie der Bayerischen Bauordnung ergeben. 

Weitere Kriterien für Abstände von Windenergieanlagen

  • Lärmschutz
    Ob schädliche Umweltauswirkungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
  • Rücksichtnahmegebot: Optisch bedrängende Wirkung
    weniger als 2H: regelmäßig bedrängende Wirkung
    2H-3H: Prüfung, ob regelmäßig bedrängende Wirkung vorliegt
    3H und mehr: regelmäßig nicht bedrängende Wirkung
     
  • Erdbebenmessstationen
    Zu Erdbebenmessstationen müssen Windenergieanlagen aufgrund von Störungswirkung einen genügend großen Abstand halten (3 bis 15 km).

Quellen: 

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE)

www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/genehmigung